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Wer arbeitet muss auch mal Pause machen. Deswegen muss der Arbeitgeber einen Pausenraum bzw. einen Pausenbereich zur Verfügung stellen. Doch welche Anforderungen sind zu erfüllen und worin liegt der Unterschied zwischen Pausenraum und Pausenbereich?
Der Pausenraum als Rückzugsort von der Arbeit
Um sich vom Arbeitsgeschehen zurückzuziehen wird gern der Spaziergang durch den Park oder in die Cafeteria zu den anderen Kollegen als erste Wahl gesehen. Nicht selten bilden sich am Arbeitsplatz Freundschaften aus, die es in der Pause zu pflegen gilt. Doch nicht jeder Arbeitnehmer hat einen schönen Park vor der Tür und nicht immer verwöhnt uns die Sonne mit herrlichem Sonnenschein.
Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber einen Pausenraum zur Verfügung stellen. Diese Räumlichkeit soll genau diese Rückzugsmöglichkeit aus dem alltäglichen Arbeitswahnsinn ermöglichen. In der Arbeitsstättenregel ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ ist dieses Ziel festgelegt. Unter Punkt 4.1 Absatz 4 der ASR A4.2 heißt es:
„(4) Auf einen Pausenraum oder Pausenbereich kann bei Tätigkeiten in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen verzichtet werden, sofern diese während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr, Telefonate) sind. Damit wird eine gleichwertige Erholung im Arbeitsraum gewährleistet. „
Auch wenn von Büros die Rede ist wird klar, welches Schutzziel die Pause verfolgen soll: Eine Unterbrechung des Arbeitsalltags. Die Mitarbeiter*Innen (Achtung: provokativer Genderwahn!) sollen sich also nicht nur körperlich regenerieren, sondern auch psychisch abschalten. Aus diesem Grund, soll der Pausenraum…
„…in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung eingerichtet und betrieben werden.“ (siehe ASR A4.2 Abs. 4.1 (1))
Wann müssen Pausenraum oder Pausenbereich eingerichtet werden?
Die Frage ist recht einfach zu beantworten: Immer dann, wenn es nötig ist den Mitarbeitern eine sichere Rückzugsmöglichkeit von der Arbeitsbelastung zu geben, muss der Chef einen Pausenraum oder einen Pausenbereich zur Verfügung stellen. In jeder Arbeitsstätte, in der mehr als 10 Beschäftigte gleichzeitig anwesend sind, muss eine solche Möglichkeit geschaffen werden.
„(2) Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind.“ (siehe ASR A4.2, 4.1 (2)).
Dabei kann die Zahl der Mitarbeiter im Außendienst unberücksichtigt bleiben (weil sie sich ja nicht in der Arbeitsstätte aufhalten).
Neben der Anzahl der Arbeitnehmer, gibt es einen weiteren Anlass entsprechende Pausenbereiche einzurichten. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Einflüsse auf die physische oder die psychische Gesundheit der Mitarbeiter zielen. Die ASR A4.2 zählt einige Beispiele auf:
- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,
- Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),
- Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,
- unzuträgliche Gerüche,
- überwiegende Arbeiten im Freien,
- andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,
- schwere körperliche Arbeit,
- stark schmutzende Tätigkeit,
- Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder
- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.
Diese Aufzählung konkreter Beispiele ist nicht abschließend und resultiert aus dem eigentlich Schutzziel: Den Beschäftigten eine gesundheitliche zuträgliche Arbeitsunterbrechung anzubieten.
Was ist ein Pausenbereich?
Im Gegensatz zu einem Pausenraum, ist der Pausenbereich nicht separat umschlossen, sondern ein abgetrenntes Areal in vorhandenen Arbeitsbereichen. Dies muss deutlich erkennbar sein und kann auch innerhalb einer Werkstatt liegen. Allerdings sind in diesem Fall weitere Bedingungen zu erfüllen. Die Abtrennung muss in diesem Fall als solche erkennbar sein und kann bspw. durch mobile Trennwände, Möbel, Pflanzen oder andere auffällige Gegenstände geschehen.
Auch wenn der Pausenbereich in einer Werkstatt liegen darf (es gibt kein pauschales gesetzliches Verbot), scheidet diese Option meist von selbst aus. Dies sagt uns zum einen der gesunde Menschenverstand, zum anderen wird dies in der ASR A4.2 unter Punkt 4.3 festgeschrieben:
„(1) Pausenbereiche sind an ungefährdeter Stelle anzuordnen.“
Sobald das Risiko für arbeitsbedingte Störungen, Belästigung durch Lärm, Gerüche und andere Faktoren vorliegen, ist ein Pausenraum dem Pausenbereich vorzuziehen.
Welche Einrichtungen müssen für schwangere und stillende Mütter vorhanden sein?
Einrichtungen für schwangere und stillende Mütter sind durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Im § 9 „Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung“:
„(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.“
Darunter ist auf jeden Fall zu subsumieren, dass eine störungsfreie Umgebung geschaffen werden muss. Etwas genauer werden die Einrichtungen für schwangere und stillende Mütter in der ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ beschrieben. In Artikel 6 (1) steht dazu:
„Die Privatsphäre ist bei der Nutzung zu gewährleisten.“
Diese Funktion kann von einem Pausenraum übernommen werden, wenn sich dort eine Liegemöglichkeit befindet und der Raum grundsätzlich für die Erholung und zum Stillen geeignet ist. Die Vorhandenen Einrichtungen (z.B. Liege) muss mit einem gepolsterten und abwaschbaren Belag versehen werden. Alternativ kann auch ein Einwegbelag zum Einsatz kommen. Wichtig ist, dass die Privatsphäre gewährleistet wird, so dass die Pause machenden Beschäftigten eine andere Möglichkeit für die eigene Pause nutzen. Des Weiteren müssen die Ruheräume für Schwangere die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch an den Pausenraum und den Pausenbereich gestellt werden. Daraus ergibt sich nach ASR A4.2 Punkt 4.1 (5) ein maximaler Zeitbedarf von 5 Minuten, um in den Ruheraum zu gelangen.