Fluchtwege und Notausgänge - Die Wege der Arbeitsstätten

Es gibt verschiedene Wege in einer Arbeitsstätte. Die Verkehrswege werden von Fahrzeugen und Fußgängern benutzt. Über die Fluchtwege sollen die Beschäftigten im Gefahrenfall schnell und ohne Behinderung aus dem Gefährdungsbereich flüchten können. Außerdem dienen sie als Zugangswege für die Rettungskräfte. Blöd ist, dass diese Wege im allgemeinen Sprachgebrauch gleichzeitig als Flur bezeichnet werden. Die Verwirrung ist da oft groß.

Aus diesem Grund gibt es besondere Anforderungen an Fluchtwege, welche in der Arbeitsstättenregel A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ neben den Landesbauordnungen zu berücksichtigen sind.

Was gibt es über Fluchtwege zu sagen?

Zum einen dürfen die Fluchtwege nicht durch Gegenstände eingeengt werden, zum anderen müssen Rauchentstehung und Rauchausbreitung vermieden werden. Weiterhin sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht zulässig:

  • Aufzüge
  • Fahrtreppen
  • Fahrsteige
  • Wendeltreppen
  • Spindeltreppen
  • Steigleitern
  • Steigeisengänge

Schranken und Vereinzelungsanlagen sind nur dann erlaubt, wenn sich die Sperreinrichtungen ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung öffnen lassen.

Die Kennzeichnung ergibt sich aus der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. In einer Gefährdungsbeurteilung muss überprüft werden, ob ein zweiter Fluchtweg entfallen kann oder dringend erforderlich ist.

Weitere Informationen zu Länge und Breite von Flucht- und Rettungswegen, sowie zu Türen in Fluchtwegen können Sie auf der Seite der Universität Heidelberg nachlesen.