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Sie wird oft unterschätzt: die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz. Dabei hat ein gutes Beleuchtungskonzept positive Wirkungen.
Zum einen sorgt sie dafür, dass Dinge gut erkannt werden und wir sie naturgetreu sehen können. Andererseits wirkt die Art der Beleuchtung (Lichtspektrum, Helligkeit) direkt auf unser Empfinden.
Beleuchtung zum Sehen und Erkennen
Die optimale Beleuchtung am Arbeitsplatz ist aus zwei Gründen entscheidend. Selbstverständlich muss der Arbeitsgegenstand als solcher gut erkennbar sein (Farbe, Form, Größe etc.). Die Tätigkeiten lassen sich schneller und besser erledigen, wenn wir die Gegenstände, Bilder und Schriften besser erkennen können.
Damit die Beleuchtung tagsüber am besten gewährleistet ist, stellt der Arbeitsplatz am Fenster eine gute Wahl dar. Die entsprechende Vorschrift zum Licht am Arbeitsplatz stellt die Arbeitsstättenregel ASR A3.4 „Beleuchtung“ dar.
Arbeitsplätze, die nur „hell“ sind, müssen nicht ideal sein. Denn eine ungünstige Lichtverteilung, mit einer hohen Beleuchtungsstärke (Lux-Zahl) kann Blendungen verursachen. Das Ziel des „Erkennens“ wird in diesem Fall genauso verfehlt. Warnhinweise, wie Gebots- oder Verbotsschilder müssen natürlich gut zu erkennen sein.
Neben der physischen Erkennbarkeit spielt der Einfluss des Lichtes auf die Psyche des Menschen eine große Rolle. Das Wohlbefinden des Menschen ist nämlich abhängig von der Wellenlänge des Lichtes und der Beleuchtungsstärke.
Licht und Psyche
Die positiven Wirkungen des Tageslichtspektrums auf den Menschen sind ausreichend bekannt. So wird das allgemeine Wohlbefinden gesteigert und Müdigkeitserscheinungen werden deutlich reduziert. Dadurch lassen sich u.a. die Fehlerhäufigkeit durch die Mitarbeiter verringern und die Motivation steigern. In der Arbeitsstättenregel (ASR A3.4 „Beleuchtung“) werden Vorgaben zur Beleuchtungssituation am Arbeitsplatz gemacht. In Kapitel 4 „Beleuchtung mit Tageslicht“ wird ausdrücklich gefordert, dass Tageslicht immer dem künstlichen Licht vorzuziehen ist.
Licht trifft auf das Melanopsin, welches im Prinzip eine dritte Art von „Sinnesrezeptor“ im Auge darstellt. Insbesondere Licht mit einem hohen Blauanteil regt das Melanopsin stärker an, Signale an die Zirbeldrüse im Gehirn zu senden: „Liebe Drüse, bitte schütte nicht mehr so viel Melatonin aus.“
Weniger Melatonin macht weniger müde, also werden wir munter.
Weitere Informationen zum Thema sind auf den Seiten der Universität Heidelberg zu finden.
Die Handlungshilfe der DGUV: „Tageslicht am Arbeitsplatz – leistungsfördernd und gesund“ ist ebenfalls sehr interessant.
Beurteilung der Lichtverhältnisse
Zur Beurteilung und Bewertung der Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz dient natürlich die Gefährdungsbeurteilung. Treten Blendungen auf? Ist es hell genug? Gibt es Fenster?
All diese Fragen sollten dokumentiert werden. Das gleiche gilt für deren Antworten. In Folge dessen, müssen die resultierenden Veränderung der Beleuchtungssituation festgehalten werden.
Damit kommt der Arbeitgeber seinen Grundpflichten nach und verbessert den Arbeitsplatz. Übrigens ist die optimale Beleuchtungssituation ein klassischer Bestandteil für eine gute Arbeitsplatzergonomie und trägt demzufolge für ein ideales Arbeitsklima bei.
Sichtverbindung nach außen und Tageslicht für die richtige Beleuchtung
„Steht mir ein Arbeitsplatz mit Fenster zu?“ Die Frage nach der Sichtverbindung nach außen, stellen sich viele Arbeitnehmer. In diesem Artikel haben wir uns dem Thema etwas intensiver gewidmet…
Darin werden wir auch einige Ausnahmen aufzählen.
Wo ist die Beleuchtung mit Tageslicht zwingend?
Während die Zubereitung von Tee oder Kaffee in Teeküchen keine Arbeitstätigkeit darstellt, ist dies bei Tätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit der Arbeitsaufgabe anders.
Alle Räume, in denen Beschäftigte ihre Arbeit erledigen, müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine direkte Sichtverbindung nach Außen aufweisen.
Ein Fenster zum Flur, über den hinweg man durch das Fenster nach draußen schauen kann, stellt keine direkte Sichtverbindung nach außen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung dar.
Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2) dienen zwar nicht dazu der regulären Arbeitstätigkeit nachzugehen, sollen aber ein kurzzeitiges Abschalten von der Arbeit ermöglichen und dienen deshalb als Rückzugsmöglichkeit. Die Ansprüche auf Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen sind deswegen in der Arbeitsstättenregel A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ (Absatz 4.1 Punkt 10) explizit gefordert.