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Die Arbeitssicherheit ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensführung. Außerdem ist der Arbeitsschutz untrennbar mit einem wirksamen Gesundheitsmanagement verbunden. So entsteht im Unternehmen das Duo Arbeitssicherheit plus Gesundheitsschutz.
Sicherheit am Arbeitsplatz bedeutet immer, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit nicht geschädigt werden darf. Demzufolge handelt es sich nicht um einen „Arbeitsschutz“ im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, sondern um den Erhalt der Gesundheit.
Das Ziel, den Arbeits-und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, ist eine gesetzliche Forderung, die sich u.a. aus dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz ergibt. Daneben ist für die Unternehmensleitung wichtig, dass sich Investitionen in den Arbeitsschutz rechnerisch lohnen. Da die Aufgabe nicht allein auf die Reduktion von Arbeitsunfällen beschränkt ist, werden noch viele weitere Effekte erreicht. Betriebsabläufe und Geschäftsprozesse werden ebenso verbessert, wie die Motivation der Beschäftigten. Daraus resultieren verringerte Ausfallzeiten und ein allgemeines Wohlbefinden bei den Mitarbeitern.
Es gilt deshalb, die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zum vorrangigen Unternehmensziel zu erklären und systematisch in die Führungsstrukturen und Organisation eines Unternehmens einzubinden.
Unter diesem Hintergrund ergeben sich wichtige Aufgaben der Unternehmensführung. Dazu zählen bspw.:
- Bereitstellung ergonomischer Arbeits- und Hilfsmittel und
- Anpassung der Arbeitsplatzumgebung an den Menschen
Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren ständig und schnell verändert. Psychische Belastungen spielen eine immer größere Rolle. Umso wichtiger ist es, diese psychischen Belastungen in die Bewertung der Arbeitsplätze einzubeziehen und geeignete Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
Beispiel für Arbeitssicherheit plus Gesundheitsschutz
Am Beispiel der Beleuchtung erkennen wir deutlich, dass die Abwehr gesundheitlicher Gefährdungen (Erkennen von Notfalleinrichtungen) nur einen Aspekt darstellt. Das „PLUS“ bedeutet nun, das Wohlbefinden der Beschäftigten durch die Auswahl von Lichtspektrum und Beleuchtungsstärke zu steigern.
Grundpflichten und Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber sollte nicht nur aus der Verpflichtung der gesetzlichen Regelwerke agieren, sondern sollte mit den Maßnahmen auch die eigenen Beweggründe verfolgen.
Gesundheit erhalten
Die zentralen und rechtlichen Vorgaben, bspw. § 3 ArbSchG „Grundpflichten des Arbeitgebers“ verpflichten den Arbeitgeber dazu, den Status quo des Gesundheitszustandes der Mitarbeiter zu erhalten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Mitarbeiter durch deren Tätigkeit und der Arbeitsumgebung keinen gesundheitlichen Schaden nehmen dürfen. Die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten zeigt automatisch Verantwortungsbewusstsein.
Bewusstsein für Arbeitssicherheit plus
Der Arbeitgeber muss die Planung und Durchführung der Schutzmaßnahmen, zusammen mit der Bereitstellung der erforderlichen Mittel organisieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass die getroffenen Maßnahmen auch wirksam sind (Wirksamkeitskontrolle).
Um die Schutzmaßnahmen festzulegen, müssen die Gefährdungen ermittelt werden. Deswegen ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung eines der Grundpflichten der Unternehmer. Daraus resultieren dann weitere Verpflichtungen, wie die regelmäßigen Unterweisungen.
Die Arbeitssicherheit des Arbeitgebers wird im Team realisiert
Zu den Pflichten der Unternehmer bzw. Arbeitgeber gehört auch die Kompetenz im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu bündeln. Dazu ist es erforderlich, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Gleichzeitig müssen „wache Augen“ eingesetzt werden. Diese bedeutungsvolle Aufgabe kommt dann den Sicherheitsbeauftragten zu.
Die verantwortlichen Führungskräfte verfügen, gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, über Wissen und Erfahrung in der Organisation der Arbeitssicherheit und der wirksamen Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Um das notwendige Wissen und die entsprechende Sensibilität aufzubauen, sind regelmäßige Fort- und Weiterbildungen notwendig.
Umsetzen und Hinwirken
Aufbau der Organisation des Arbeitsschutzes zählen zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu erstellen. Basierend auf den Ergebnissen sind Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Über die richtige Anwendung der Schutzmaßnahmen müssen die Mitarbeiter unterwiesen werden.
Die Mitarbeiter müssen sich an der Umsetzung der Schutzmaßnahmen beteiligen, d.h. diese anwenden und ggf. Schwierigkeiten damit melden. Der Unternehmer bleibt aber in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten dies auch tun.
Sämtliche Maßnahmen im Arbeitsschutz, insbesondere die Übergreifenden Themen, werden im Arbeitsschutzausschuss (ASA) besprochen.
Kontrolle im Sinne von „Positiv“ als Kennzeichen von Arbeitssicherheit plus
Jede Kontrolle ist oft ein negativ assoziierter Begriff. Insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit Personen steht. Oft wird der Begriff mit Bevormundung und Überwachung gleichgesetzt. Allerdings lässt sich im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch eine „positive“ Kontrolle implementieren. Neben der Umsetzung der Grundpflichten nach § 3 ArbSchG, ist es die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten und Führungskräfte, mit wachen Augen durch die Arbeitsbereiche zu gehen. Dabei sollten sie darauf achten, ob Schutzmaßnahmen umgesetzt werden oder nicht.
Ist dies nicht der Fall, geht es in erster Linie darum, die Ursachen dafür zu finden. In der Regel liegt diese nicht im vorsätzlichen Handeln der Beschäftigten, sondern hat seine Gründe im Arbeitsablauf. Diese lassen sich beim Mitarbeiter hinterfragen und mit ihm gemeinsam beseitigen. Dabei werden die Beschäftigten für die Gefährdungen sensibilisiert.
Diese Art der Kontrolle dient dazu, dem Mitarbeiter zu zeigen, dass man ihn respektiert und ernst nimmt. Ein Bestimmen oder Bevormunden ist dies nicht.