Handelt es sich um Abbrucharbeiten, wenn Asbest im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten vollständig entfernt wird?
In der Gefahrstoffverordnung, Anhang II, ist das Arbeiten an Asbestprodukten verboten. Allerdings gibt es nach wie vor Bauteile, die aus Asbestzement bestehen. Prinzipiell ist dagegen nichts einzuwenden, denn solange keine Stäube freigesetzt werden, ist dies in gewissem Rahmen auch erlaubt. Hämmern, sägen und bohren, wird dagegen problematisch, da dies eine Arbeit an diesen Produkten darstellt.
Wie ist es denn, wenn eine Reparatur notwendig wird, dabei aber asbesthaltige Materialien entfernt werden müssen? Das Material muss entfernt und darf hinterher nicht wieder verbaut werden. Doch handelt es sich bei der Entfernung um Abbucharbeiten?
Unter Abbrucharbeiten im Sinne der TRGS 519 versteht man das vollständige Entfernen von asbesthaltigen Materialien, so dass entweder der Gegenstand gar nicht mehr vorhanden ist, oder er völlig frei von Asbestprodukten zurückbleibt. Abbrucharbeiten liegen also dann vor, wenn das Ziel allein darin besteht, eine Asbestfreiheit herzustellen.
Reparaturen mit der vollständigen Entfernung von Asbest
Sofern Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, also ein Gerät oder Gebäude in seiner Funktion erhalten oder wiederhergestellt werden soll, kann es vorkommen, dass asbesthaltige Materialien entfernt werden müssen. Erst dann lassen sich Wartungsarbeiten durchführen. Asbesthaltige Materialien dürfen in dem Rahmen entfernt, aber nicht wieder eingebaut werden. D.h. diese Materialien (z.B. Wandverkleidung etc.) müssen durch asbestfreie Produkte ersetzt werden. Das kann auch nur teilweise geschehen. Dafür muss nur so viel Material entfernt werden, wie es erforderlich ist, um die Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Von einem Abbruch kann sicher keine Rede sein, weil das Gebäude noch steht.
Es bleibt bei Instandhaltungsarbeiten im Sinne der TRGS 519
Ist das Ergebnis nach der Instandhaltung so, dass ein völlig asbestfreier Zustand hergestellt wurde, so liegen trotzdem keine Abbrucharbeiten im Sinne der TRGS 519 vor. Daher sind alle Maßnahmen umzusetzen, die für Instandhaltungsarbeiten vorgeschrieben sind.
Wichtig ist diese Unterscheidung, weil für Instandhaltungsarbeiten und Abbrucharbeiten verschiedene Maßnahmen umzusetzen sind.
Welche Schutzmaßnahmen für Instandhaltungsarbeiten umzusetzen sind, steht in der TRGS 519, unter Punkt 17.